AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Chiemsee Filmstudios
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen den Chiemsee Filmstudios (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Film-, Foto-, Marketing- und Medienproduktion, insbesondere
- Imagefilme, Werbespots, Recruitingfilme, Testimonialvideos,
- Fotografie und Unternehmensdarstellung,
- Webdesign, Marketing und Social Media Marketing,
- sowie weitere Produktionen wie Lehrfilme, Messe- und Eventfilme, 360°-Aufnahmen und vergleichbare Leistungen.
(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Bestellschein.
3. Leistungsumfang und Korrekturschleifen
(1) Im vereinbarten Preis für Film- und Fotoproduktionen sind grundsätzlich zwei (2) Korrekturschleifen enthalten, sofern im Vertrag, Angebot oder Bestellschein nichts anderes bestimmt ist. Für Webdesign-Projekte gilt § 6, für Marketing- und Social-Media-Leistungen gilt § 7.
(2) Projekte werden in der Regel mit einer Versionskennzeichnung wie „V.1″ oder „Version 1″ ausgeliefert. Diese Version stellt ein fertiges Projekt dar, jedoch unter Berücksichtigung der vereinbarten Korrekturmöglichkeiten.
(3) Änderungswünsche können innerhalb der vereinbarten Korrekturschleifen durch den Auftraggeber eingefordert werden. Weitere Änderungen sind gesondert zu vergüten.
(4) Sofern für bestimmte Leistungen abweichende Korrekturschleifen oder Änderungsregelungen vereinbart wurden, gelten diese vorrangig.
4. Projektabschluss und Änderungsfristen
(1) Der Auftraggeber hat nach Auslieferung der ersten Projektversion („V.1″ oder vergleichbar) die Möglichkeit, Änderungswünsche zu äußern.
(2) Änderungswünsche müssen spätestens sechs (6) Monate nach Auslieferung geltend gemacht werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Projekt als abgeschlossen.
(3) Änderungswünsche nach Ablauf der 6-Monats-Frist sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.
(4) Für Webdesign-Projekte gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Erfolgt innerhalb von sechs (6) Monaten nach Bereitstellung der Website keine Rückmeldung, gilt das Projekt als abgeschlossen.
5. Speicherung von Projektdaten und Rohmaterial
(1) Projektdateien, Rohmaterial und Schnittstrukturen werden 1 Jahr gespeichert.
(2) Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums eine erneute Zusammenarbeit oder ein Anschlussauftrag, kann der Speicherzeitraum nach Absprache verlängert werden.
(3) Nach Ablauf des Speicherzeitraums behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Daten zu löschen.
(4) Für Rohmaterial gelten dieselben Speicherfristen wie für Projektdateien. Eine dauerhafte Archivierung erfolgt nicht.
6. Webdesign und Website-Verwaltung
(1) Bei der Bestellung einer Website erfolgt ein Ersttermin, in dem Design und Funktionalität besprochen werden. Grundlage sind die vom Auftraggeber bereitgestellten CI-Vorgaben (Schriften, Farben, Logos etc.).
(2) Der konkrete Leistungsumfang (z. B. Anzahl Unterseiten, Webshop-Funktionalitäten) ergibt sich aus Angebot/Bestellschein.
(3) Im Preis sind grundsätzlich bis zu drei (3) Korrekturschleifen enthalten, sofern keine kontinuierliche Websitepflege gebucht wurde.
(4) Inhalte (Texte, Bilder, Videos) werden entweder vom Auftraggeber bereitgestellt oder vom Auftragnehmer erstellt; ggf. wird Stockmaterial genutzt.
(5) Für Änderungsfristen und Projektabschluss gelten die Regelungen aus § 4 entsprechend.
(6) Zusätzlich bietet der Auftragnehmer eine kontinuierliche Websitepflege gegen monatliche Vergütung an (Wartung, Backups, technische Updates, Content-Einpflege).
(7) Die konkrete Ausgestaltung der Websitepflege ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot/Bestellschein.
(8) Besteht bereits eine Website, wird die neue Website grundsätzlich auf die bestehende Domain aufgespielt. Stellt sich heraus, dass das Hosting ungeeignet ist, kann ein neuer Anbieter empfohlen werden. Kosten und Vertragswechsel liegen beim Auftraggeber, der Auftragnehmer unterstützt technisch nach Möglichkeit.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Zugangsdaten (z. B. Hosting, CMS, bisherige Website) bereitzustellen, damit die neue Website eingerichtet werden kann.
7. Marketing und Social Media Marketing
(1) Leistungen werden in der Regel im Rahmen von Jahresverträgen erbracht. Sofern kein Jahresvertrag geschlossen wird, ist die Leistungserbringung auf den im Vertrag oder Bestellschein festgelegten Zeitraum beschränkt.
(2) Bestandteil sind u. a. Content-Konzepte, regelmäßige Content-Produktion und Social-Media-Inhalte (z. B. Posts, Interviews, Recruiting-Videos).
(3) Im Preis ist die Produktion im Umkreis von 100 km um Rimsting enthalten. Darüber hinaus können Fahrt- und Übernachtungskosten berechnet werden.
(4) Auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer die Verwaltung von Social-Media-Accounts und Werbeanzeigen. Hierzu muss der Auftraggeber die notwendigen administrativen Rechte einräumen.
(5) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer eigene Zugangsdaten (z. B. Passwörter) überlässt, geschieht dies auf freiwilliger Basis und auf eigenes Risiko. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich zur Leistungserbringung zu verwenden und vertraulich zu behandeln.
(6) Für Inhalte und Veröffentlichungen im Namen des Auftraggebers ist grundsätzlich dieser verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverstöße in vom Auftraggeber beauftragten Inhalten.
7a. Zusatzregelung für laufzeitbezogene Verträge (Jahresverträge)
(1) Jahresverträge der Chiemsee Filmstudios bestehen grundsätzlich aus zwei Leistungsarten:
a) fortlaufenden Dienstleistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, monatliche Content-Produktion, Content-Einpflege, Verwaltung und Schaltung von Werbeanzeigen, Grafikdesign etc.), und
b) projektbasierten Produktionen, deren Umfang über eine im Vertrag definierte Jahreskapazität geregelt wird.
(2) Die fortlaufenden Dienstleistungen gemäß Absatz (1) lit. a sind fester Bestandteil des Jahresvertrags und bleiben bei einer Vertragsverlängerung unverändert bestehen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(3) Für die projektbasierten Produktionen gemäß Absatz (1) lit. b wird zu Beginn des ersten Vertragsjahres eine Jahreskapazität festgelegt. Diese orientiert sich an der gemeinsam definierten Produktionsplanung sowie dem hierfür erforderlichen Arbeits- und Ressourcenaufwand.
(4) Die Jahreskapazität bemisst sich anhand von Leistungseinheiten, die den jeweiligen Produktionsaufwand abbilden. Produktionen mit höherem fachlichen, technischen und zeitlichen Aufwand entsprechen mehr Leistungseinheiten als Produktionen mit geringerem Aufwand. Die Zuordnung der Leistungseinheiten folgt objektiven Kriterien wie Produktionsdauer, technischem Einsatz, Personalbedarf und erforderlichem Fachwissen.
(5) Bei Vertragsbeginn des ersten Vertragsjahres werden die konkret geplanten projektbezogenen Produktionen verbindlich im Angebot bzw. Bestellschein festgehalten.
In den Folgejahren kann der Auftraggeber die projektbasierten Produktionen innerhalb der vereinbarten Jahreskapazität frei wählen, ohne dass hierfür ein neuer Vertrag erstellt werden muss.
(6) Bei automatischer Vertragsverlängerung erhält der Auftraggeber erneut die vereinbarte Jahreskapazität. Die Auswahl der umzusetzenden Produktionen kann jährlich neu erfolgen, sofern die festgelegte Gesamtkapazität nicht überschritten wird.
(7) Nicht genutzte Jahreskapazitäten verfallen mit Ablauf des Vertragsjahres, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Auszahlung oder Übertragung in Folgejahre ist ausgeschlossen.
(8) Produktionswünsche, deren Umfang die vereinbarte Jahreskapazität überschreiten, werden gesondert vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach den branchenüblichen Stundensätzen der Chiemsee Filmstudios oder auf Grundlage eines individuell erstellten Angebots.
(9) Änderungen oder Erweiterungen der Jahreskapazität können ausschließlich für zukünftige Vertragsjahre und nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung vorgenommen werden. Eine nachträgliche Anpassung während eines laufenden Vertragsjahres ist ausgeschlossen.
8. Stornierungs- und Ausfallbedingungen für Foto-Shootings
Verbindlichkeit der Buchung
(1) Buchungen und Terminreservierungen bei den Chiemsee Filmstudios sind grundsätzlich verbindlich.
(2) Eine verbindliche Buchung entsteht:
- bei Sedcard-Shootings, sobald die Buchung über das Online-Buchungstool der Chiemsee Filmstudios erfolgt ist, oder
- bei individuell vereinbarten Studio- oder Outdoor-Shootings, sobald das von den Chiemsee Filmstudios übermittelte Angebot bzw. der Bestellschein vom Kunden schriftlich (per E-Mail oder digitaler Unterschrift) bestätigt wurde.
(3) Mit der Bestätigung kommt ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB zustande. Der gebuchte Termin ist damit verbindlich reserviert.
Stornierungsfristen und Gebühren
(4) Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Shootingtermin möglich.
(5) Bei späteren Absagen gelten folgende Stornierungsbedingungen:
- zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Termin: 30 % des vereinbarten Shootingpreises,
- weniger als 24 Stunden vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Shootingpreises,
- bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage: 100 % des vereinbarten Shootingpreises.
(6) Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei den Chiemsee Filmstudios.
Form der Absage
(7) Eine Stornierung oder Absage muss schriftlich in Form eines Briefes oder einer E-Mail an die Chiemsee Filmstudios erfolgen.
(8) Mündliche, telefonische oder über soziale Medien mitgeteilte Absagen gelten nicht als wirksam, es sei denn, sie werden von den Chiemsee Filmstudios ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Ausfallhonorar bei kurzfristiger Absage
(9) Die in Ziffer 5 genannten Stornogebühren stellen ein pauschaliertes Ausfallhonorar dar, das den durch die kurzfristige Absage entstehenden Aufwand (z. B. Studioreservierung, Personalbindung, Zeitaufwand, entgangene Buchungsmöglichkeiten) abdeckt.
(10) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ausnahmen (höhere Gewalt)
(11) In Fällen nachweisbarer höherer Gewalt – insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder behördlich angeordneten Einschränkungen – kann nach Ermessen der Chiemsee Filmstudios auf die Stornogebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.
Verschiebung statt Stornierung
(12) Sofern ein Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, den Termin einmalig kostenfrei zu verschieben, sofern die Mitteilung mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgt und ein neuer Termin innerhalb von vier Wochen vereinbart wird.
9. Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber volle, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte am fertiggestellten Endprodukt (z. B. Film, Foto, Website), soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber darf das Endprodukt nach eigenem Ermessen nutzen, vervielfältigen, veröffentlichen, bearbeiten oder umwandeln.
(3) Rechte Dritter (z. B. Musiklizenzen, Stockmaterial, Sprecherrechte) können von dieser Regelung ausgenommen sein. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in diesem Fall ausdrücklich darauf hin.
(4) Rohmaterial gehört nicht automatisch zum Leistungsumfang. Der Auftraggeber erwirbt daran nur dann Nutzungsrechte, wenn dies ausdrücklich im Vertrag, Angebot oder Bestellschein vereinbart wurde.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Bestellschein.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, wird nach Vertragsunterzeichnung eine Rechnung gestellt. Diese ist innerhalb des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels zu begleichen.
(3) Abweichende Zahlungsmodalitäten (z. B. Teilzahlungen, Anzahlungen, Endzahlungen bei Projektabschluss) können individuell vereinbart werden.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen.
11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Freigaben, Termine, Ansprechpartner, Zugangsdaten sowie organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Mitarbeitern, Räumlichkeiten, Produkten, Interviewpartnern und sonstigen Personen oder Objekten, die für geplante Produktionen notwendig sind.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für das Einholen aller erforderlichen internen und externen Genehmigungen, die für Foto-, Film-, Audio- oder Social-Media-Produktionen notwendig sind (z. B. Zustimmung durch eigene Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner, Standortbetreiber oder sonstige Dritte). Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Genehmigungen im Namen des Auftraggebers einzuholen oder zu überprüfen.
(3) Kann eine geplante Produktion oder fortlaufende Content-Erstellung aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, gilt die entsprechende Leistung als erbracht. Eine Nachholung oder Ersatzproduktion ist in solchen Fällen ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Verzögerungen, Terminverschiebungen oder der Ausfall geplanter Inhalte aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers führen nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht, wenn der Auftraggeber
a) interne Abstimmungen nicht rechtzeitig vornimmt,
b) keine geeigneten Personen (z. B. Mitarbeiter oder Kunden für Testimonials) bereitstellt,
c) erforderliche Genehmigungen nicht erhält oder nicht einholt,
d) geplante Drehtage, Events, Aktionen, interne Termine oder relevante Unternehmensereignisse nicht rechtzeitig kommuniziert,
e) notwendige Informationen, Inhalte oder Feedback verspätet oder gar nicht liefert.
(5) Der Auftragnehmer schuldet keine Erstellung von Inhalten, die ohne die Mitwirkung des Auftraggebers nicht realisierbar sind. Dies gilt insbesondere für Inhalte, deren Umsetzung auf die Bereitstellung interner Abläufe, Ereignisse, Personen oder Informationen angewiesen ist (z. B. Mitarbeiter-Videos, Kunden-Testimonials, Recruiting-Inhalte).
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Drehtage, Leistungen oder Produktionen zu verschieben oder nicht durchzuführen, solange notwendige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen. Etwaige zeitliche, organisatorische oder wirtschaftliche Folgen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
12. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Für Inhalte oder Materialien des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(3) Für Datenverluste nach Ablauf der Speicherfrist (vgl. § 5) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
13. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.